Allgemeine Geschäftsbedingungen zu dem Holzeinkaufsvertrag

  1. Vertragsgegenstand ist die unter Punkt A “Mengen und Preise“ bezeichnete Menge. Die Lieferung einer bis zu 10% kleineren oder größeren Holzmenge als im Liefervertrag angegeben wird zu gleichen Bedingungen anerkannt, wenn sie der durchschnittlichen Qualität der vertraglich vereinbarten Menge entspricht.
  2. Die Bereitstellung von Handelsmengen erfolgt frei LKW-fahrbarer Straße und ist durch Übersenden der Holzlisten dem Käufer anzuzeigen. Die Kontaktperson ist für den Käufer auf der Listenzusammenstellung zu benennen. Die Holzübernahme durch den Käufer muss innerhalb 14 Tagen erfolgen. Geschieht dies nicht fristgemäß, gilt die Übernahme als erfolgt und die Rechnung kann vom Verkäufer entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen gestellt werden.
  3. Bei Kauf ab Stock sind die betreffenden Bestandesflächen vor Vertragsabschluß vom Verkäufer auszuzeichnen, die Grenzen zu markieren und vorzuzeigen. Der Verkäufer bestätigt mit seiner Unterschrift ausdrücklich, dass er rechtmäßiger Eigentümer oder Nutznießer der vorgezeigten Waldfläche ist.Sämtliches Holz ist aus frischem Einschlag bereitzustellen. Käfer- und Windwurfholz kann nur geliefert werden, wenn dies ausdrücklich im Kaufvertrag (Sorte/Güte) vermerkt ist.
  4. Leistungen außerhalb der unmittelbaren Holzernte (z.B. Waldpflegemaßnahmen) sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und werden nicht zeitgleich vorgenommen.
  5. Im Falle von Zwangsanfällen auf Grund regionaler oder überregionaler Natur- oder sonstigen Katastrophen ist der Käufer berechtigt die unter Punkt A genannten Mengen und Preise dem Marktverlauf anzupassen.
  6. Sofern keine besonderen Sortierungsbestimmungen vereinbart werden, sind bei der Sortierung die Grundsätze der Mittelstärkensortierung (Anlage zu § 1 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz vom 31. Juli 1969), bzw. die Grundsätze der Heilbronner Sortierung 1985 zu beachten.
  7. Beim Kauf ab Stock wird bei vereinbarter Werksvermessung das Holz auf Kosten des Käufers frei Werk geliefert. Der Verkäufer hat das Recht bei der Vermessung und Sortierung anwesend zu sein. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Kontrolle des Werksmaßes vor Abfuhr eine Stückzählung vorzunehmen.Der Käufer bemüht sich mit der Abfuhr baldmöglichst nach der Freigabe zu beginnen und zum vereinbarten Termin zu beenden. Sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen werden, ist alles Holz, das vor dem 1. März vom Käufer übernommen wurde, vom Verkäufer bis spätestens 15. März gegen Borkenkäfer zu spritzen. Dafür wird eine Kostenvergütung von EUR 1,60- je fm vereinbart. Alles Holz, das nach dem 1. März vom Verkäufer bereitgestellt wird, ist auf eigene Kosten vorbeugend gegen Borkenkäfer zu spritzen. Käferbefallenes Holz kann nicht zu Vertragsbedingungen übernommen werden.
  8. Das Holz wird grundsätzlich nur nach Bezahlung des Kaufpreises abgefahren. Sofern die Abfuhr z. B. bei Werksvermessung vor der Bezahlung erfolgen muss, stellt der Käufer auf Wunsch dem Verkäufer eine Bankbürgschaft.
  9. Die Abrechnung aller Holzmengen aus Kauf ab Stock erfolgt durch Gutschrift des Käufers nach Ermittlung des Verkaufsmaßes im Werkseingangsmaß, entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen.
  10. Bei Kauf ab Stock erfolgt die Aufmasserstellung von Kiefer-/Buchen-/Lbh-Industrieholz im Werk nach Tonne atro. Erfolgt die Maßfestsetzung des Industrieholzes an dem, an der Waldstraße gesetzten Polter, wird ein Übermaß von 6% abgezogen.
  11. Gerichtstand ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Eschwege.